Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen


GBS BAUSERVICE

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Bau-, Werk- und Dienstleistungen

Verwender: GBS Bauservice, Inhaber Patrick Erl

Anschrift: Friedhofstraße 29, 75382 Althengstett

Stand: 10. August 2026

§ 1 Vertragspartner, Geltungsbereich und Kundenkreis

Vertragspartner und Verwender dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist GBS Bauservice, Inhaber Patrick Erl, Friedhofstraße 29, 75382 Althengstett, nachfolgend "Auftragnehmer" genannt.

Diese AGB gelten für Verträge über Bau-, Werk- und Dienstleistungen, insbesondere im Garten- und Landschaftsbau, Pflasterbau, Straßen- und Tiefbau, bei der Belags- und Pflasterreinigung sowie bei Subunternehmerleistungen. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus den Vertragsunterlagen.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Gegenüber Unternehmern gelten entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

Diese AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss auf sie hingewiesen wurde, in zumutbarer Weise von ihnen Kenntnis nehmen konnte und ihrer Geltung zugestimmt hat.

§ 2 Angebot, Vertragsabschluss und Vertragsunterlagen

Angebote sind innerhalb einer darin angegebenen Bindefrist verbindlich. Fehlt eine Bindefrist, kommt der Vertrag erst durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform oder durch Beginn der Leistung auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers zustande. Kostenschätzungen und Kostenanschläge sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Festpreis oder verbindlich bezeichnet sind.

Für Art, Umfang und Beschaffenheit der Leistung gilt folgende Rangfolge: individuelle Vereinbarungen, Auftragsbestätigung, angenommenes Angebot einschließlich Leistungsverzeichnis und ausdrücklich einbezogener Pläne, diese AGB und schließlich die gesetzlichen Vorschriften. § 3 bleibt unberührt.

Produktabbildungen, Muster, Prospekte und sonstige Darstellungen beschreiben die Leistung nur, soweit sie im Vertrag ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart wurden. Abweichungen von einer vereinbarten Beschaffenheit sind nur aufgrund einer individuellen Vereinbarung oder im gesetzlich zulässigen Umfang möglich.

Änderungen und Ergänzungen sollen aus Beweisgründen in Textform dokumentiert werden. Der Vorrang individueller Vereinbarungen und gesetzlich bestehende Ansprüche, insbesondere bei angeordneten oder notwendigen Leistungsänderungen, bleiben unberührt.

§ 3 Einbeziehung der VOB/B und VOB/C

Bei Bauverträgen mit Unternehmern wird die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung nur dann als Ganzes und ohne inhaltliche Abweichungen Vertragsbestandteil, wenn ihre Geltung im Angebot oder Auftrag ausdrücklich vereinbart wird. Dem Auftraggeber wird der vollständige Text vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht. Mit der VOB/B gelten die für das jeweilige Gewerk einschlägigen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen der VOB/C, soweit sie wirksam einbezogen sind.

Soweit die VOB/B wirksam als Ganzes einbezogen ist, regelt sie die von ihr erfassten Sachverhalte, insbesondere Ausführung, Leistungsänderungen, Vergütung, Fristen, Behinderungen, Abnahme, Mängel, Abrechnung, Zahlung, Sicherheiten, Unterbrechung und Kündigung. Die nachfolgenden Bestimmungen ändern die VOB/B nicht und gelten für solche Sachverhalte nur, soweit die VOB/B keine Regelung enthält.

Gegenüber Verbrauchern wird die VOB/B durch diese AGB nicht einbezogen. Für Verbraucher gilt grundsätzlich das Werk- und Bauvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Eine Einbeziehung der VOB/B gegenüber einem Verbraucher bedarf einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung und der rechtzeitigen Überlassung ihres vollständigen Textes; zwingende Verbraucherschutzvorschriften und die gesetzliche Inhaltskontrolle bleiben unberührt.

Ist die VOB/B nicht oder nicht wirksam einbezogen, gelten die folgenden Bestimmungen und ergänzend die gesetzlichen Vorschriften.

§ 4 Leistungsumfang, Änderungen und zusätzliche Leistungen

Der Auftragnehmer schuldet die im Vertrag beschriebene Leistung. Leistungen, Mengen, Ausführungsqualitäten oder Nebenleistungen, die dort nicht enthalten sind, gehören nicht allein deshalb zum vereinbarten Leistungsumfang, weil sie für eine weitergehende Nutzung des Gesamtvorhabens zweckmäßig sind.

Verlangt der Auftraggeber eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder wird eine Änderung zur Erreichung des Werkerfolgs notwendig, richten sich Ausführung und Mehr- oder Mindervergütung bei Bauverträgen nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei sonstigen Verträgen ist vor Ausführung eine Vereinbarung über Leistung, Vergütung und Terminfolgen anzustreben.

Zusätzliche oder geänderte Leistungen sind gesondert zu vergüten. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber möglichst vor der Ausführung auf erkennbare Mehrkosten und Terminfolgen hin. Gesetzliche Ansprüche bei eilbedürftigen Maßnahmen oder fehlender Einigung bleiben unberührt.

Stellt der Auftraggeber Materialien, Vorleistungen, Planungen oder Ausführungsanweisungen bereit, prüft der Auftragnehmer diese im Rahmen seiner gesetzlichen und fachlichen Prüf- und Hinweispflichten. Bestehen Bedenken, zeigt der Auftragnehmer sie an. Besteht der Auftraggeber trotz ordnungsgemäßen Hinweises auf seiner Vorgabe, richten sich Verantwortlichkeit und Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 5 Selbstständige Ausführung bei Subunternehmerleistungen

Bei Einsätzen für gewerbliche Auftraggeber erbringt der Auftragnehmer seine Leistungen als selbstständiger Werk- oder Dienstunternehmer in eigener betrieblicher Verantwortung. Planung des Personaleinsatzes, Arbeitsorganisation sowie fachliche, personelle und disziplinarische Weisungen gegenüber den Beschäftigten des Auftragnehmers verbleiben beim Auftragnehmer.

Baustellenbezogene Vorgaben des Auftraggebers zum geschuldeten Arbeitsergebnis, zur Koordination mit anderen Gewerken, zum Bauablauf, zur Arbeitssicherheit und zur Verkehrssicherung bleiben zulässig. Operative Anweisungen an die Kolonne sollen über den vom Auftragnehmer benannten Vorarbeiter oder Ansprechpartner erfolgen.

Der Auftraggeber darf die Beschäftigten des Auftragnehmers nicht wie eigene Arbeitnehmer in seine Arbeitsorganisation eingliedern oder ihnen arbeitgebertypische Einzelweisungen zu Arbeitszeit, Einsatz, Urlaub, Verhalten oder Personalführung erteilen.

Eine Arbeitnehmerüberlassung ist nicht Gegenstand dieser AGB. Soll tatsächlich Personal zur Arbeitsleistung unter Weisung und Eingliederung beim Auftraggeber überlassen werden, bedarf dies vor Einsatzbeginn einer gesonderten rechtlichen Prüfung, der erforderlichen Erlaubnis und eines eigenständigen Vertrags. Die tatsächliche Durchführung des Einsatzes ist für die rechtliche Einordnung maßgeblich; eine Abrechnung nach Stunden ändert diese Einordnung nicht.

§ 6 Mitwirkung des Auftraggebers und Baustellenbedingungen

Der Auftraggeber stellt die für die Ausführung erforderlichen und von ihm geschuldeten Informationen, Unterlagen, Genehmigungen, Absteckungen, Grenznachweise und Bestandspläne rechtzeitig zur Verfügung. Er ermöglicht den vereinbarten Zugang zu Arbeits- und Lagerflächen. Wasser, Strom, Verkehrsflächen oder sonstige Infrastruktur sind nur bereitzustellen, soweit dies vertraglich dem Auftraggeber zugewiesen ist.

Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vor Ausführungsbeginn über ihm bekannte Leitungen, Entwässerungsanlagen, Hohlräume, Altlasten, kontaminierte Böden oder Baustoffe, Kampfmittelverdachtsflächen, nicht tragfähige Schichten, Denkmale sowie sonstige verborgene Gefahren und Besonderheiten. Eigene gesetzliche Erkundungs-, Prüf- und Hinweispflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt.

Entstehen durch verspätete, unvollständige oder unrichtige Mitwirkung des Auftraggebers zusätzliche Aufwendungen oder Stillstandszeiten, sind diese nach vorherigem Hinweis zu vergüten, soweit der Auftraggeber die Ursache zu vertreten hat oder ein gesetzlicher Vergütungsanspruch besteht. Ausführungsfristen verlängern sich im gesetzlich zulässigen Umfang.

Werden bei der Ausführung nicht erkennbare oder nicht mitgeteilte Verhältnisse angetroffen, insbesondere unbekannte Leitungen, ungeeigneter Baugrund, kontaminiertes Material oder zusätzliche Entsorgungsanforderungen, darf der Auftragnehmer den betroffenen Leistungsbereich bis zur Klärung sichern und unterbrechen. Mehrleistungen, Untersuchungen, Transporte, Entsorgung und Terminfolgen werden nach den vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen behandelt.

Kosten für Probenahmen, Analytik, Sortierung, Nachweise, Genehmigungen, Transporte, Deponie- oder Annahmegebühren und Entsorgung sind nur enthalten, wenn sie im Angebot ausdrücklich aufgeführt sind. Andernfalls bedürfen sie einer gesonderten Beauftragung oder müssen auf einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage beruhen.

§ 7 Ausführungsfristen, Behinderungen und Witterung

Vertraglich vereinbarte Ausführungsfristen und Fertigstellungstermine sind im vereinbarten Umfang verbindlich. Als unverbindliche Planung, Prognose oder Terminankündigung bezeichnete Angaben sind keine verbindlichen Fristen. Voraussetzung für den Fristlauf ist, dass der Auftraggeber seine erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig erfüllt und vereinbarte Freigaben vorliegen.

Bei höherer Gewalt, außergewöhnlicher und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Witterung, behördlichen Maßnahmen, nicht vom Auftragnehmer verursachten Leitungs- oder Versorgungsausfällen sowie sonstigen unvermeidbaren Umständen verlängern sich betroffene Fristen angemessen, soweit das Ereignis die Ausführung tatsächlich behindert.

Der Auftragnehmer zeigt erkennbare Behinderungen und deren voraussichtliche Folgen unverzüglich an und ergreift zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen. Weitergehende gesetzliche Rechte beider Parteien bleiben unberührt.

§ 8 Preise, Mengen und Stundenlohnarbeiten

Die Vergütung richtet sich nach dem angenommenen Angebot, der Auftragsbestätigung und den dort bezeichneten Abrechnungsgrundlagen.

Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen. Gegenüber Unternehmern verstehen sich vereinbarte Preise als Nettopreise zuzüglich der bei Leistungsausführung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich ein Bruttopreis vereinbart ist.

Bei Einheitspreisverträgen wird nach den tatsächlich ausgeführten und nachgewiesenen Mengen abgerechnet. Aufmaße sollen möglichst gemeinsam oder anhand nachvollziehbarer Aufmaßunterlagen festgestellt werden.

Stundenlohnarbeiten werden nach den nachgewiesenen Arbeitsstunden und den vereinbarten Sätzen abgerechnet. Stundenberichte sind prüfbar vorzulegen. Eine fehlende Unterschrift des Auftraggebers stellt für sich allein weder eine Anerkennung noch eine Zurückweisung der abgerechneten Stunden dar.

Welche Leistungen in einem Stunden- oder Tagessatz enthalten sind, ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot. Maschinen und Geräte, Bedienpersonal, Material, Lieferung, Abtransport, Entsorgung, Verkehrssicherung, Genehmigungen, Fremdleistungen sowie Rüst-, Fahrt- und Wartezeiten werden gesondert berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind.

Mindestberechnungen, volle Arbeitstage oder Tagespauschalen gelten nur, wenn sie im Angebot oder Auftrag klar ausgewiesen und vereinbart wurden. Vom Auftraggeber verursachte Warte- und Stillstandszeiten sind vergütungspflichtig, soweit eine entsprechende Preisgrundlage vereinbart ist oder ein gesetzlicher Anspruch besteht.

Erkennt der Auftragnehmer, dass ein unverbindlicher Kostenanschlag wesentlich überschritten wird, informiert er den Auftraggeber unverzüglich. Das weitere Vorgehen und die Rechtsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 9 Abschlagszahlungen, Rechnungen und Zahlungsverzug

Abschlagszahlungen können nach dem Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften für vertragsgemäß erbrachte Leistungen verlangt werden. Bei Verbraucherbauverträgen bleiben die besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften unberührt.

Soweit eine Abnahme erforderlich ist, wird die Schlussvergütung nach Abnahme und Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung fällig. Bei Leistungen ohne Abnahmeerfordernis wird die Vergütung mit vertragsgemäßer Leistung und Rechnungszugang fällig. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Skonto wird nur gewährt, wenn es ausdrücklich vereinbart ist. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist der Zahlungseingang beim Auftragnehmer.

Der Zahlungsverzug richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt bei Beteiligung eines Verbrauchers fünf Prozentpunkte und bei Entgeltforderungen ohne Beteiligung eines Verbrauchers neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei Verzug eines Unternehmers bleibt der gesetzliche Anspruch auf die Verzugspauschale und auf weitergehenden Verzugsschaden unberührt.

Der Auftragnehmer darf Leistungen wegen Zahlungsverzugs nur unter den gesetzlichen oder wirksam vereinbarten Voraussetzungen und nach erforderlicher Ankündigung einstellen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

§ 10 Abnahme

Ist die Leistung abnahmefähig, ist der Auftraggeber nach vertragsgemäßer Fertigstellung zur Abnahme verpflichtet. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

Der Auftragnehmer kann nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Eine Abnahmefiktion tritt ausschließlich unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein. Gegenüber einem Verbraucher setzt sie insbesondere voraus, dass der Verbraucher zusammen mit der Abnahmeaufforderung in Textform auf die gesetzlichen Folgen einer nicht erklärten oder ohne Mängelangabe verweigerten Abnahme hingewiesen wurde.

Teilabnahmen finden nur statt, wenn sie vertraglich vereinbart sind oder ein gesetzlicher Anspruch besteht.

Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln, gelten bei Bauverträgen die gesetzlichen Regelungen zur gemeinsamen oder einseitigen Zustandsfeststellung.

§ 11 Mängelrechte

Für Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine Verkürzung gesetzlicher Verjährungsfristen wird durch diese AGB nicht vereinbart.

Der Auftraggeber soll festgestellte Mängel möglichst konkret und zeitnah in Textform anzeigen. Gesetzliche Mängelrechte eines Verbrauchers werden durch eine verspätete Anzeige nicht ausgeschlossen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten im unternehmerischen Geschäftsverkehr bleiben unberührt.

Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer Gelegenheit, den behaupteten Mangel zu untersuchen und innerhalb angemessener Frist nachzuerfüllen. Gesetzliche Fälle, in denen eine Fristsetzung entbehrlich ist oder eine Selbstvornahme zulässig ist, bleiben unberührt.

Kein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel liegt vor, soweit die Beeinträchtigung ausschließlich auf ungeeignete Vorgaben, Materialien oder Vorleistungen des Auftraggebers oder Dritter zurückzuführen ist und der Auftragnehmer seine Prüf- und Hinweispflichten erfüllt hat. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 12 Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 13 Kündigung und vorzeitige Vertragsbeendigung

Kündigungs- und Rücktrittsrechte richten sich nach dem Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften. Eine für Bauverträge gesetzlich vorgeschriebene Form ist einzuhalten.

Kündigt der Auftraggeber einen Werk- oder Bauvertrag ohne wichtigen Grund vor Vollendung, bestimmt sich der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nach den gesetzlichen Vorschriften. Ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden angerechnet; eine von den gesetzlichen Vorgaben abweichende pauschale Entschädigung wird durch diese AGB nicht vereinbart.

Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bereits erbrachte Leistungen, notwendige Sicherungsmaßnahmen, bestellte oder nicht mehr stornierbare Materialien sowie sonstige Ansprüche werden nach Vertrag und Gesetz abgerechnet.

§ 14 Eigentum an gelieferten Materialien

Gelieferte bewegliche Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der auf sie entfallenden Forderung Eigentum des Auftragnehmers, solange sie nicht verarbeitet, mit einem Grundstück oder Bauwerk fest verbunden oder mit anderen Sachen untrennbar vermischt wurden.

Der gesetzliche Eigentumsübergang durch Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung bleibt unberührt. Ein Ausbau bereits eingebauter Materialien darf nur verlangt werden, wenn hierfür eine wirksame gesetzliche oder vertragliche Grundlage besteht.

§ 15 Aufmaß, Baustellendokumentation, Fotos und Daten

Der Auftragnehmer darf Arbeitszeiten, Geräteeinsatz, Lieferungen, Aufmaße, Ausführungsstände, Behinderungen, Schäden und Mängel in dem für Vertragsdurchführung, Abrechnung, Beweissicherung und gesetzliche Aufbewahrung erforderlichen Umfang dokumentieren. Der Auftraggeber ermöglicht erforderliche Aufmaße und Zustandsfeststellungen.

Foto- und Videoaufnahmen von Baustelle und Leistung dürfen für interne Dokumentation und Beweissicherung angefertigt und im erforderlichen Umfang an Projektbeteiligte, Versicherer, Sachverständige oder Rechtsberater weitergegeben werden, soweit dies rechtlich zulässig ist. Eine Veröffentlichung zu Werbe- oder Referenzzwecken erfolgt nur auf Grundlage einer gesonderten Einwilligung oder einer sonstigen tragfähigen Rechtsgrundlage.

Personenbezogene Daten werden nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Eine gesondert erforderliche Datenschutzerklärung oder Information nach Datenschutzrecht wird durch diese AGB nicht ersetzt.

§ 16 Besondere Hinweise für Verbraucher

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen können Verbrauchern gesetzliche Widerrufsrechte zustehen. Die erforderliche Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular werden, soweit erforderlich, gesondert und rechtzeitig vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt. Dieser Paragraph ersetzt keine Widerrufsbelehrung.

Bei einem Verbraucherbauvertrag über den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen gelten zusätzlich die gesetzlichen Anforderungen an Textform, vorvertragliche Baubeschreibung, Vertragsinhalt, Abschlagszahlungen, Sicherheiten und Widerrufsbelehrung.

Soll auf Wunsch des Verbrauchers vor Ablauf einer Widerrufsfrist mit der Leistung begonnen werden, holt der Auftragnehmer die gesetzlich erforderliche ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers ein und belehrt ihn gesondert über die Rechtsfolgen.

§ 17 Rechtswahl und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch zwingende Schutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen werden.

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers Gerichtsstand. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

§ 18 Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam, soweit dies gesetzlich zulässig ist. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Rechtserhebliche Erklärungen sollen aus Beweisgründen mindestens in Textform abgegeben werden, soweit das Gesetz keine strengere Form verlangt. Individuelle Vereinbarungen und der gesetzliche Vorrang solcher Vereinbarungen bleiben unberührt.

Stand dieser AGB: 10. August 2026.

GBS Bauservice | Friedhofstraße 29 | 75382 Althengstett

 

 

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